( AngG § 27 Z 3 ) Die einmalige unentgeltliche Hilfestellung eines Arbeitnehmers bei Inbetriebnahme einer gebrauchten Druckereimaschine für einen langjährigen ehemaligen Arbeitskollegen, der sich inzwischen selbständig gemacht hat und sowohl Kunde als auch Konkurrent des Arbeitgebers ist und mit den neueren vom Arbeitgeber vertriebenen Druckereimaschinen nicht mehr voll vertraut ist, überschreitet in nur geringfügigem Ausmaß die in dieser Branche übliche Hilfestellung durch unentgeltliche Auskünfte, so dass diese in Hinblick auf die offensichtlich äußerst zufriedenstellende 15-jährige Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber - der ihn sogar als gewerberechtlichen Geschäftsführer anwerben wollte - jedenfalls als kein so gravierender Verstoß gegen die Dienstpflichten zu werten ist, dass dadurch der Entlassungsgrund des § 27 Z 1 oder 3 AngG verwirklicht worden wäre. OGH 8 Ob A 284/98t v. 22.12.1998, in Bestätigung von OLG Wien 9 Ra 118/98h v. 30. 6. 1998 = ARD 4969/20/98 und ASG Wien 14 Cga 74/97x v. 12. 12. 1997 = ARD 4964/25/98.