( AngG § 16, KV-RA ) War im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Fälligkeit der Urlaubsremuneration bereits eingetreten und liegt keiner der im Kollektivertrag genannten, eine aliquote Rückverrechnung der Urlaubsremuneration auslösenden Endigungsgründe vor, besteht keine Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Kürzung der Urlaubsremuneration. OGH 9 Ob A 328/98w v. 23.12.1998, in Bestätigung von OLG Wien 10 Ra 182/98b v. 24. 8. 1998 = ARD 4999/27/99.