( ABGB § 1151 ) Auch wenn eine Person ihre Leistungen wegen der Situierung der von ihr gebrauchten EDV-Anlage an der Betriebsstätte eines Arbeitgebers erbringt, kann ein sogenannter freier Dienstvertrag vorliegen, wenn sie völlig freie Hand in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit und der Anwesenheit an der Betriebsstätte hat. OGH 9 Ob A 78/98f v. 19.08.1998, in Bestätigung von OLG Wien 9 Ra 167/97p v. 1. 12. 1997 = ARD 4951/15/98.