( SNHV § 2a ) Die Anknüpfung der Rechtsfolge der Verweigerung der Sondernotstandshilfe (§ 2a der Sondernotstandshilfeverordnung - SNHV idF BGBl 1996/264) an das Vorliegen einer Bestätigung der Gemeinde über die Unterbringungsmöglichkeit des Kindes bedarf jedenfalls einer gehörigen gesetzlichen Grundlage. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage war die präjudizielle Bestimmung, die durch das Bundesgesetz BGBl 1997/200 geändert wurde, gesetzwidrig. VfGH V-76/98 v. 10.12.1998.