( AlVG § 12 Abs 4 ) Wurde der Nachweis eines „Werkstudiums“, der dem Arbeitslosengeldbezug zugrunde lag, bereits vollständig erbracht und wurde der Arbeitslosengeldbezug durch ein (für einen derartigen Nachweis seinerseits zu kurzes) Beschäftigungsverhältnis unterbrochen, während dessen Dauer die Parallelität neuerlich bestand, ist dieses für den Nachweis der Parallelität von Studium und Arbeit zu kurze Beschäftigungsverhältnis für den Arbeitslosengeldbezug unschädlich.