( ArbVG § 105 Abs 1, BRGO § 63 Abs 1 ) Die Konkretisierung des Begriffes „Arbeitstag“ hinsichtlich der 5-Tage-Frist für die Abgabe einer Stellungnahme des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung in der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 (BRGO 1974) ist nicht gesetzwidrig.
Als Arbeitstag iSd § 105 Abs 1 ArbVG kann jeder Tag angesehen werden, an dem die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist.