( ASVG § 255 Abs 3 ) Ein Vergleich der von einer Kindergartenhelferin verrichteten Arbeiten mit den Anforderungen, die an eine gelernte Kindergärtnerin zu stellen sind, zeigt, dass ihre Tätigkeit nicht in diesem Sinne qualifiziert ist, so dass Erstere keinen Berufsschutz genießt.
OGH 10 Ob S 331/97t v. 31.03.1998