( ASVG § 255 Abs 1 und 2 ) Ein in einem gutbürgerlichen Gasthaus seit mehr als 15 Jahren eingesetzter Kellner genießt als angelernter Kellner Berufsschutz.
OGH 10 Ob S 361/98f v. 24.11.1998
Hat ein Versicherter nicht bloß untergeordnete, sondern ganz wesentliche Tätigkeiten des Kellnerberufs verrichtet und war er hiezu über 15 Jahre als Revierkellner in einem „gutbürgerlichen“ Gasthaus mit ca. 300 Sitzplätzen samt lokaler Speisekarte (ohne internationale Spezialitäten) mit einheimischem Weinangebot eingesetzt und würden lediglich für einen Betrieb gehobener Gastronomie seine Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichen, wohl aber für Zwei- bis Dreisterne-Restaurants und gutbürgerliche Landgasthöfe, so dass er bezogen auf den gesamten Markt mit seinen Kenntnissen in 80% der Betriebe eingesetzt werden kann und nur in den restlichen 20% nicht akzeptiert wird, sind diese Kenntnisse und Fähigkeiten in der im Beobachtungszeitraum nicht bloß überwiegend, sondern ausschließlich ausgeübten Berufstätigkeit in jenem Ausmaß zum Tragen gekommen, das hiefür üblicherweise auch von gelernten Kellnern erwartet wird, so dass er Berufsschutz genießt.