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§ 5 Abs 1 Z 5 ASVG

SozialversicherungARD 5002/7/99 Heft 5002 v. 9.2.1999

( ASVG § 5 Abs 1 Z 5 ) Einzelpersonen, die Erwachsenenbildung anbieten, können nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung angesehen werden. (HVSVT v. 19. 8. 1998)

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