( ASVG § 5 Abs 1 Z 5 ) Einzelpersonen, die Erwachsenenbildung anbieten, können nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung angesehen werden. (HVSVT v. 19. 8. 1998)
( ASVG § 5 Abs 1 Z 5 ) Einzelpersonen, die Erwachsenenbildung anbieten, können nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung angesehen werden. (HVSVT v. 19. 8. 1998)