( ABGB § 1157, § 863 ) Hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten nach Unterbrechungen von Dienstverhältnissen kann der Arbeitgeber auch ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dennoch dahingehend differenzieren, welche Auswirkungen die jeweiligen Unterbrechungen der Dienstverhältnisse auf den Betrieb des Arbeitgebers gehabt haben.
OGH 9 Ob A 217/98x v. 25.11.1998