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Verjährung von Urlaubsansprüchen

ArbeitsrechtARD 5002/2/99 Heft 5002 v. 9.2.1999

( ABGB § 1486, UrlG § 4 Abs 5, § 9 ) Die besondere 2-jährige Verjährungsfrist des Arbeitnehmers auf seinen Urlaubsanspruch des § 4 Abs 5 UrlG bezieht sich nur auf den Urlaubsanspruch selbst, nicht aber auf die finanziellen Ansprüche für nicht verbrauchten Urlaub (Urlaubsentschädigung bzw. -abfindung). Für diese gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB für die Verjährung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen; demnach beträgt die Verjährungsfrist bei Entgeltforderungen 3 Jahre.

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