( ArbVG § 105, ASGG § 54 ) Zur Anfechtung einer rechtsunwirksamen Kündigung ist der Betriebsrat nicht legitimiert. Die Anfechtung einer zumutbaren Änderungskündigung als sozialwidrig ist ausgeschlossen.
OGH 9 Ob A 244/98t v. 07.10.1998
Das Wirksamwerden des Kündigungsschutzes des § 105 ArbVG setzt eine rechtswirksame Kündigung voraus. Ist eine Kündigung rechtsunwirksam, bedarf der Arbeitnehmer keines weiteren Schutzes vor der Kündigung; ein zusätzliches Anfechtungsrecht wäre sinnlos. Ist daher die Kündigung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen rechtsunwirksam, kommt eine Anfechtung im Sinne des § 105 ArbVG durch den Betriebsrat nicht in Betracht; vielmehr ist in diesem Fall eine Feststellungsklage zu erheben.