( RL 79/7/EWG Art 7 Abs 1 Buchstabe a ) Ein Mitgliedstaat, der in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Dienstnehmer aufrecht erhalten hat, ist berechtigt, die Höhe der Rente je nach dem Geschlecht des Dienstnehmers verschieden zu berechnen. EuGH Rs. C-154/96 v. 22.10.1998, Fall Wolfs.