( Wr. SHG § 26 ) Die Rechtsunterworfenen konnten im Zeitpunkt des Abschlusses von Schenkungsverträgen vor In-Kraft-Treten der 5. Novelle zum Wr. Sozialhilfegesetz, mit der rückwirkend eine Kostenersatzpflicht für Sozialhilfeleistungen im Falle vermögensbeeinträchtigender Rechtshandlungen eingeführt wurde, auf Grund der im Schenkungszeitpunkt geltenden Rechtslage darauf vertrauen, dass eine Schenkung allein selbst im Fall der späteren Hilfebedürftigkeit infolge einer Unterbringung in einem Pflegeheim der Stadt Wien keine Kostenersatzverpflichtung gegenüber dem Land Wien als Sozialhilfeträger begründen konnte. § 26 Wr. SHG idF LGBl f. Wien 1993/50 ist jedoch einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich, so dass sich diese Kostenersatzpflicht nur auf jene zur Mittellosigkeit der Betroffenen führenden Rechtshandlungen bzw. Unterlassungen bezieht, die nach In-Kraft-Treten der Novelle eingetreten sind. VfGH B-626/97 v. 15.06.1998.