( ASVG § 308, § 311 ) Alle Ansprüche und Berechtigungen aus den sich mit anderen Versicherungszeiten deckenden versicherten Beschäftigungszeiten sind gemäß § 310 ASVG bereits durch die Leistung eines Überweisungsbetrages erloschen und können infolge der nur einfach vorzunehmenden Zählung nicht neuerlich als Versicherungsmonate berücksichtigt werden. Wurden Lehr-, Studien- und Angestelltenzeiten von der ÖBB bei Bemessung des dem Versicherten zustehenden Ruhegenusses als ruhegenussfähige Dienstzeiten zugrunde gelegt, kommt eine Berücksichtigung dieser Zeiten als Ersatzzeiten nicht in Betracht. OGH 10 Ob S 283/97h v. 10.03.1998.