( ASVG § 292 ) Bei kapitalisierten Renten zählt die Kapitalsumme nicht nur im Monat ihrer Auszahlung zu den Einkünften des Pensionisten, vielmehr ist sie den Einkünften in jenem Zeitraum zuzuzählen, der der Kapitalabfindung zugrunde gelegt wurde. LG Feldkirch 33 Cgs 106/96 v. 12.02.1997. (ZAS Jud. 5/1998)