( ASVG § 273 Abs 1 ) Eine Diplomkrankenschwester kann auf die Tätigkeit einer Ambulanzschwester verwiesen werden, ohne den Berufsschutz einer Diplomkrankenschwester zu verlieren. Die körperlichen Anforderungen an eine Ambulanzschwester sind im Vergleich zur Tätigkeit einer Diplomkrankenschwester in einem Krankenhaus - in Abhängigkeit von der Art der Ambulanz - überwiegend geringer. OGH 10 Ob S 206/98m v. 15.09.1998.