( AVG § 47 ) Ein wenig konkretisiertes Berufungsvorbringen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit von Einsprüchen gegen eine Strafverfügung durch Zeugenvernehmung ohne Bekanntgabe von Namen und ladungsfähiger Adressen dieser Zeugen, mit dem der Bescheidadressat seiner im Verfahren gegebenen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, löst keine Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung aus. VwGH 97/17/0217 v. 17.08.1998. (Beschwerde abgewiesen)