( ASVG § 333, DHG § 2 Abs 1 ) Die Unkenntnis eines stellvertretenden Vorgesetzten von der Befähigung eines Dienstnehmers für bestimmte Tätigkeiten stellt, wenn der durch diese Tätigkeit schließlich verletzte Dienstnehmer vom Vorgesetzten bereits ebenfalls herangezogen wurde, keine Schadenersatz begründende grobe Fahrlässigkeit dar.
OLG Wien 9 Ra 40/98p v. 17.04.1998