( BDG § 92 Abs 1 Z 4 ) Ein Gerichtsvollzieher, der - unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes - ihm dienstlich anvertrautes Geld (hier: gepfändetes Bargeld) zum Nachteil jener, zu deren Gunsten er es einzutreiben hat, einbehält, ist grundsätzlich als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zerstört wird. VwGH 97/09/0183 v. 29.10.1997. (Beschwerde abgewiesen)