( DO.A § 110 Abs 1 Z 1 ) Fristauslösende Wirkung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kommt der Kenntnis einer Dienstpflichtverletzung durch einen Vorgesetzten nur dann zu, wenn ihm ein konkreter Sachverhalt zur Kenntnis gelangt, der es erlaubt, die Tragweite des in Betracht kommenden Verhaltens des Angestellten zu beurteilen und das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung zu erkennen. Die Kenntnis von Gerüchten auf Grund einer unüberprüften Verdachtslage oder von nicht näher konkretisierten „aufklärungsbedürftigen Vorgängen“ reicht hiezu nicht aus. OGH 9 Ob A 131/98z v. 10.06.1998.