( DO.A § 17 ) Einem rückwirkend in den Ruhestand versetzten SV-Angestellten muss auch für Zeiten zwischen der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ausspruch der Ruhestandsversetzung die Möglichkeit einer Beitragsnachentrichtung zugebilligt werden.
OGH 8 Ob A 278/97h v. 18.09.1997