( IESG § 3 Abs 3, AngG § 26 Z 2 ) Die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld werden auch im Falle des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts auf die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und Termine beschränkt und es gebührt einem aus diesem Grund vorzeitig austretenden Arbeitnehmer keine höhere Entgeltsicherung nur deshalb, weil er vertraglich längere Kündigungsfristen und spätere Kündigungstermine vereinbart hat. OGH 8 Ob S 294/97m v. 13.01.1998.