( AVG § 76 Abs 1, VStG § 64 Abs 3 ) Ein Barauslagenersatz für Sachverständigengebühren im Verwaltungsstrafverfahren kommt nur gegenüber dem „Bestraften“ in Betracht. Wurde ein Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich 126 Übertretungen eines Arbeitgebers gegen das AZG durchgeführt (in Wahrheit handelt es sich dabei um 126 Verwaltungsstrafverfahren) und wurde der Sachverständige hinsichtlich aller dieser Verfahren bestellt, ist der Arbeitgeber angesichts der Einstellung von 113 dieser Strafverfahren nicht als „Bestrafter“ in Ansehung von 50% der erwachsenen Barauslagen anzusehen. Die Behörde hat sich in einem solchen Fall eines anderen, dem Ausgang der Verwaltungsstrafverfahren adäquater Rechnung tragenden Aufteilungsschlüssels zu bedienen. Der in der Beschwerde angedeutete Weg, der sich des aus der Teilung von 13/126 errechneten Quotienten bedient, erscheint demgegenüber gangbar und dem Gesetz zu entsprechen. VwGH 97/11/0301 v. 24.02.1998. (Bescheid aufgehoben)