( AuslBG § 4 Abs 6, § 4 Abs 7 ) Dass der Antragsteller für die Beschäftigung einer ausländischen Pflegerin ständig pflegebedürftig sei und Bedarf an der Beschäftigung der beantragten ausländischen Arbeitskraft als Pflegerin habe, reicht für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 1 Z 3 Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung nicht aus. VwGH 97/09/0356 v. 21.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)