( ASGG § 54 Abs 1 ) Neben den allgemeinen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) setzt eine Klage nach § 54 Abs 1 ASGG im Speziellen voraus, dass mindestens 3 Arbeitnehmer von den Rechtsverhältnissen konkret betroffen sind, deren Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll. Es genügt somit nicht, dass mindestens 3 Arbeitnehmer betroffen sein könnten; es muss vielmehr bei ihnen ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben sein. OGH 9 Ob A 392/97f v. 15.04.1998.