( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Der Umstand, dass eine erst 35-jährige ledige Juristin ohne Sorgepflichten zur Wiedererlangung eines mit einem gleich hohen Einkommen von S 17.000,- bis S 18.000,- netto versehenen Arbeitsplatzes eine Arbeitslosigkeit in der Dauer zwischen 6 und 12 Monaten in Kauf nehmen muss, begründet noch keine Sozialwidrigkeit einer Kündigung. ASG Wien 13 Cga 610/96m v. 08.06.1998, rk.