( ABGB § 1014 ) Erleidet ein Arbeitnehmer bei Ausführung der ihm von seinem Arbeitgeber aufgetragenen Arbeit materielle Schäden, hat der Arbeitgeber diese auch für den Fall zu ersetzen, dass ihn kein Verschulden trifft. Den Arbeitnehmer trifft aber die Verpflichtung, für sein Eigentum ausreichende Sorgfalt aufzuwenden; das Abstellen seines Privat-Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz in der Slowakei im Zuge einer Dienstreise ist als grob fahrlässig einzustufen, zumal als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass in der Slowakei erhöhte Diebstahlsgefahr besteht. ASG Wien 10 Cga 26/97h v. 02.04.1998, Berufung erhoben.