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Bestrafung des Generalunternehmers wegen verbotener Ausländerbeschäftigung durch Subunternehmer

BetriebswichtigesARD 4982/33/98 Heft 4982 v. 17.11.1998

( AuslBG § 28 Abs 6 ) Die uneingeschränkte Strafbarkeit des Auftraggebers (Generalunternehmers) wegen verbotener Ausländerbeschäftigung durch einen Auftragnehmer (Subunternehmer/ Beschäftiger) verstößt gegen den Grundsatz der Unzulässigkeit von Strafen für fremdes Verhalten. § 28 Abs 6 AuslBG idF des Antimissbrauchsgesetzes, BGBl 1995/895, war daher verfassungswidrig.

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