( BAO § 22 ) Ein Mietvertrag, in dem keine Zahlungstermine festgelegt werden, ist unter Fremden unüblich. Vereinbarungen, dass Zahlungen „in ihrer Höhe und Anfall vorher unbestimmt“ zu leisten seien, werden unter fremdüblichen Bedingungen nicht getroffen. VwGH 97/14/0075 v. 23.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)