( BAO § 22 ) Sind Ehefrau und Kinder als außerbücherliche Miteigentümer einer Liegenschaft, hinsichtlich der ein Steuerpflichtiger nach außen als alleiniger Eigentümer und Verfügungsberechtigter aufgetreten ist, in keiner Weise in den Entscheidungsprozess zur Frage, ob und zu welchem Preis die bezughabenden Liegenschaftsteile in Bestand gegeben werden sollen, eingebunden gewesen, ist dem Steuerpflichtigen auch die vom Mieter geleistete Miete allein zuzurechnen. VwGH 93/14/0149 v. 21.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)