( UStG § 12 Abs 1 ) Geht die Abgabenbehörde bei Versagung des Vorsteuerabzugs davon aus, dass keine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware besteht, hat sie konkrete Feststellungen über den Wert und die Art der tatsächlich gelieferten Gegenstände zu treffen.