( VO (EWG)Nr 1765/92 Art 15 Abs 3 ) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Stützungszahlungen bzw. Beihilfen dürfen keine Verwaltungsgebühren auferlegt werden, auch wenn diese Verwaltungsgebühren den im nationalen Recht üblichen Sätzen entsprechen und so niedrig sind, dass sie den Antragsteller von der Beantragung der Stützungszahlung bzw. Beihilfe nicht abhalten. EuGH Rs . C-36/97 und C-37/97 v. 22.10.1998, Fälle Kellinghusen und Ketelsen.