(KStG § 8, EStG § 27) Dass ein Steuerpflichtiger zum Auszahlungszeitpunkt nicht mehr Gesellschafter war, ändert nichts an der Erfüllung des Steuertatbestandes einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Veranlassung zu Zahlungen in der Anteilsinhaberschaft des Steuerpflichtigen gelegen ist, weil - anders als für den lediglich für die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses nach § 95 Abs 4 EStG - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsvereinbarung abzustellen ist. VwGH 96/13/0039 v. 15.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)