( KStG § 2 Abs 2 Z 3 ) Ob die Vorschreibung von Körperschaftsteuer für eine Agrargemeinschaft in Anbetracht des Umstandes, dass ihr die ab dem Jahr 1994 bestehende Steuerpflicht der Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken nicht bekannt gewesen ist, weshalb sie die erzielten Einkünfte bereits an ihre Mitglieder ausgeschüttet bzw. für eigene forstwirtschaftliche Zwecke verwendet hat, eine unbillige Härte darstellt, ist im Verfahren betreffend die Festsetzung von Abgaben irrelevant. VwGH 98/14/0145 v. 09.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)