( HbG § 18 Abs 6 ) Will der Hauseigentümer Hausbesorgerarbeiten nur deshalb übernehmen, um ein zusätzliches Einkommen zu lukrieren, handelt es sich lediglich um einen beabsichtigten Wechsel in der Person des Hausbesorgers. Nur wenn der Eigentümer oder Mieter des Hauses die Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernimmt, kann eine Auflassung des Hausbesorgerpostens vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn diese Arbeiten vom Hauseigentümer oder Mieter entgeltlich verrichtet werden. OGH 9 Ob A 219/98s v. 02.09.1998, in Bestätigung von OLG Wien 9 Ra 23/98p v. 19. 5. 1998 = ARD 4953/37/98.