( ABGB § 1158, § 879 ) Kettendienstverträge mit jeweils auf einen Tag befristeten Dienstverhältnissen lassen sich auch mit dem Wunsch des Arbeitnehmers, über seine Zeit besser disponieren zu können, und der Unmöglichkeit, das Ausmaß der Arbeit abzuschätzen, nicht rechtfertigen, so dass die Ablehnung einer Arbeit an einem bestimmten weiteren Tag auch nicht die Auflösung des Kettendienstverhältnisses bewirkt.