( VStG § 51e, AuslBG § 28 ) Beruft sich ein Arbeitgeber darauf, dass die Beschäftigung eines Ausländers durch ein Missverständnis trotz eines generell funktionierenden Kontrollsystems ohne sein Wissen erfolgt ist, und hat er hiezu Beweise angeboten, kann das AMS nicht davon ausgehen, diese Zeugen seien nicht einzuvernehmen gewesen, weil sich aus den Umständen des Falles ergeben habe, dass in dem vom Arbeitgeber vertretenen Unternehmen ein „Kontrollsystem einfach nicht existiert haben kann“. VwGH 96/09/0287 v. 18.03.1998. (Bescheid aufgehoben)