( RL 77/388/EWG , EStG § 28, UStG § 12 ) Einem Mitgliedstaat, der von der in Art 13 Teil C der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und seinen Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt hat, für die Besteuerung bestimmter Immobilienvermietungen zu optieren, ist es nicht verboten, dieses Optionsrecht durch ein späteres Gesetz - auch rückwirkend - aufzuheben und so die Befreiung uneingeschränkt wieder einzuführen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dabei Vorsteuerabzugsrechte (im Sinne des Art 17 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie), die dadurch entstanden sind, dass der Steuerpflichtige deutlich gemacht hat, dass er die Option ausüben will, nicht verletzt werden. Schlussantrag des Generalanwalts, EuGH Rs. C-381/97 v. 17.09.1998, Fall Belgocodex.