( VBG § 4 Abs 4, AusG § 24 Z 1 ) Wird eine Ersatzkraft für einen Vertragsbediensteten ohne Ausschreibung befristet aufgenommen, liegt auch dann kein als Kettendienstvertrag zu beurteilendes Vertragsbedienstetenverhältnis auf unbestimmte Zeit vor, wenn die Vertretung befristet fortgesetzt wird.
OGH 9 Ob A 422/97t v. 25.02.1998