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ArbIG § 23

ArbeitsrechtARD 4979/7/98 Heft 4979 v. 6.11.1998

( ArbIG § 23 ) § 23 Abs 1 ArbIG fordert für die Wirksamkeit einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nur die schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers über die erfolgte Bestellung sowie den Nachweis der Zustimmung des Bestellten. Die Vorlage einer schriftlichen Bestellungsurkunde und deren firmenmäßige Fertigung durch den Arbeitgeber wird hingegen nicht als Gültigkeitserfordernis verlangt. VwGH 97/11/0332-0335 v. 26.03.1998. (Bescheide aufgehoben)

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