( AZG § 19c Abs 2 ) Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, nach Änderung seiner Betriebszeiten einen Arbeitnehmer, dem bei Abschluss seines Dienstvertrages mitgeteilt wurde, dass die Öffnungszeiten des Gastgewerbebetriebes die Sonn- und Feiertage nicht umfassen, auch für Sonntagsdienste einzuteilen.
OGH 9 Ob A 187/98k v. 19.08.1998