( GlbG § 2c, § 10d ) Ist eine Berufsbezeichnung in einem Inserat nach dem allgemeinen Sprachgebrauch männlichen Geschlechts, wird gegen das Gebot der geschlechtsneutralen Ausschreibung auch dann verstoßen, wenn die Bezeichnung (hier: Manager) in der Originalsprache geschlechtsneutral ist.
VwGH 96/08/0375 v. 30.06.1998