( ABGB § 1151 ) Allein auf Grund einer einzelnen Tätigkeit, bei der eine größere Bindung eines Beschäftigten an Arbeitszeit und Arbeitsort besteht, kann nicht ein abhängiger Dienstvertrag angenommen werden, wenn die überwiegende Tätigkeit in der Beschäftigung mit einem Projekt bestand, bei dem, bezogen auf Arbeitsort und Arbeitszeit, dem Beschäftigten eine Freiheit zugestanden wurde, die weit über die eines abhängigen Arbeitnehmers hinausgeht, obwohl von ihm nicht ein fest umgrenztes, vereinbarungsgemäß umschriebenes Werk zu erbringen ist.