( Vlbg. WasserleitungsO § 10 ) Ein bestehendes Wasserrecht am Gemeindebrunnen oder privatrechtliche Ansprüche zur Nutzung von Quellen der Gemeindewasserversorgungsanlage hindern die Abgabeneinhebung einer Wasseranschluss- bzw. Ergänzungsgebühr im Falle eines Anschlusses des Gebäudes an die Gemeindewasserversorgungsanlage nicht. VwGH 97/17/0026 v. 25.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)