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FinStrG § 35 Abs 1

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4977/31/98 Heft 4977 v. 28.10.1998

( FinStrG § 35 Abs 1 ) Auch wenn nach dem Beitritt Österreichs zur EU ein Schmuggel von Waren zwischen Österreich und Deutschland nicht mehr möglich ist, ist dieser zu bestrafen, wenn er vor dem Beitritt gesetzt worden ist, weil die Günstigkeitsregel des § 4 Abs 2 FinStrG immer nur die Frage geänderter strafgesetzlicher Vorschriften betrifft, jedoch nicht Platz greift, wenn sich die der Tat zugrunde liegenden abgabenrechtlichen Normen ändern. Die Frage der Steuerpflicht ist ungeachtet späterer Rechtsänderungen immer nach Maßgabe der zur Tatzeit geltenden Vorschriften zu beurteilen; eine nachträgliche außerstrafrechtliche Gesetzesänderung vermag einer bereits eingetretenen Strafbarkeit keinen Abbruch zu tun. VwGH 98/16/0106 v. 29.04.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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