( ZPO § 391 ) Zwischen Entgeltansprüchen aus dem Dienstverhältnis und Schadenersatzansprüchen besteht kein rechtlicher Zusammenhang. Soweit auch im Falle der absichtlichen Schadenszufügung die Zulässigkeit eines Teilurteils verneint wird, ist dies dann nicht der Fall, wenn noch nicht feststeht, ob überhaupt und mit welcher Schuldform ein Schaden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugefügt wurde. Mit der noch nicht verifizierten Behauptung der Entnahme von Geld aus der Firmenkasse kann der Arbeitgeber die Erlassung eines Teilurteils nicht verhindern. OGH 9 Ob A 386/97y v. 17.12.1997.