( ABGB § 1014, DHG § 2 Abs 1 ) Auch das Vermeiden des Überfahrens von noch kleineren Tieren als Hasen, wie Igeln oder Kröten, bei dienstlichen Autofahrten stellt eine „schadensgeneigte Tätigkeit“ dar, bei der es unbillig erscheint, das Unfallrisiko allein dem Arbeitnehmer aufzubürden.
ASG Wien 18 Cga 2/97p v. 24.03.1998, rk.