( ZPO § 488 Abs 4 ) Gegen das Überraschungsverbot bei Änderung der Beweiswürdigung durch ein Gericht wird auch dann verstoßen, wenn das Berufungsgericht zwar die für einen Prozessstandpunkt sprechenden Aussagen unmittelbar aufnimmt, sich jedoch mit der Verlesung der für einen anderen Standpunkt sprechenden Aussagen begnügt. OGH 9 Ob A 177/97p v. 17.12.1997.