( ASVG § 101 ) Ist die Gewährung einer Versehrtenrente strittig, reicht für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes infolge Irrtums der Behörde über den Sachverhalt die Feststellung nicht aus, dass der Irrtum Unfallfolgen betrifft, die bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen wären. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die zu Unrecht nicht berücksichtigten Unfallfolgen und deren Auswirkungen in Zusammenhang mit den allenfalls bereits unstrittigen Unfallfolgen im Ablehnungsbescheid den Anspruch auf Versehrtenrente begründet hätten. VwGH 98/08/0002 v. 21.04.1998. (Bescheid aufgehoben)